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Hinweisgebersystem
Whistleblower Software

Mit dem digitalen Hinweisgebersystem setzen Sie das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ganz einfach in Ihrem Unternehmen um. Unkompliziert und sicher.

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Mit dem digitalen Hinweisgebersystem setzen Sie das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ganz einfach in Ihrem Unternehmen um. Unkompliziert und sicher.

Die Highlights unseres Hinweisgebersystems
Das Hinweisgebersystem für die Umsetzung in Ihrem Unternehmen.

Einfache Einrichtung
Ihres Meldekanals

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Ihres Meldekanals

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist in Kraft. Nun geht es an die Umsetzung in Ihrem Unternehmen. Für nur 99€/Monat.

Ein internes Hinweisgebersystem ist mit dem Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes ab dem 2. Juli 2023 verpflichtend für private Unternehmen und öffentliche Dienststellen mit mehr als 250 Beschäftigten. Gleichermaßen gilt dies für Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden seit dem 17. Dezember 2023.

Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz sorgt dafür, dass hinweisgebende Personen, oftmals als „Whistleblower“ bezeichnet, in Deutschland besser geschützt werden. Es ermöglicht ihnen, Gesetzesverstöße und Missstände vertraulich zu melden, ohne Angst vor Repressalien haben zu müssen. Hierbei schafft ein Hinweisgebersystem Abhilfe.

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist in Kraft. Nun geht es an die Umsetzung in Ihrem Unternehmen.

Ein internes Hinweisgebersystem ist mit dem Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes ab dem 2. Juli 2023 verpflichtend für private Unternehmen und öffentliche Dienststellen mit mehr als 250 Beschäftigten. Gleichermaßen gilt dies für Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden seit dem 17. Dezember 2023.

Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz sorgt dafür, dass hinweisgebende Personen, oftmals als „Whistleblower“ bezeichnet, in Deutschland besser geschützt werden. Es ermöglicht ihnen, Gesetzesverstöße und Missstände vertraulich zu melden, ohne Angst vor Repressalien haben zu müssen. Hierbei schafft ein Hinweisgebersystem Abhilfe.

Über die webbasierte Meldeplattform sendet der Whistleblower seine Nachricht hochverschlüsselt an den Hinweisempfänger. Mit Hilfe einer automatisch generierten ID kann er über ein anonymes Postfach mit dem Hinweisempfänger kommunizieren, während er zu keinem Zeitpunkt unfreiwillig seine Identität preisgibt. Sollte der Hinweisgeber dennoch seine Kontaktdaten hinterlassen wollen, ist dies ebenfalls möglich.

Das Hinweisgebersystem wird in der Cloud betrieben und garantiert Identitätsschutz auf technischer Ebene. Alle Inhalte, die Hinweisgeber und -empfänger austauschen, werden durch die Plattform hochverschlüsselt. Außerdem erfüllt das System neben dem Identitätsschutz auch die gesetzlichen Anforderungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit.

Nach Eingang der Meldung über die webbasierte Plattform, erfolgt die weitere Bearbeitung im Case-Management-System. Dort werden alle Meldungen dokumentiert, bewertet und konsequent weiterverfolgt. Gemäß den vorgegebenen Fristen sendet das System Warnungen an den Bearbeiter, wenn eine Frist naherückt. Vollkommen unkompliziert und intuitiv wird über das Case-Management-System mit dem Whistleblower kommuniziert, indem die Nachrichten zwischen Meldeplattform und Case-Management zirkulieren.

Im Gegensatz zur Meldeplattform, die vom Hersteller als neutrale Instanz in der Cloud betrieben wird, um Anonymität und Identitätsschutz des Whistleblowers technisch sicherzustellen, kann das Case-Management-System On-Premise in Ihrem Unternehmen installiert werden.

Mit dem übersichtlichen Dashboard können Sie alle Auswertungen und Vorgänge auf einen Blick einsehen.

Wir beraten Sie gerne

Unser Lösungsberater Toni Pick

Kontaktieren Sie Toni Pick, unseren Lösungsberater:

Telefon: +49 9123 700430
E-Mail: [email protected]

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Success Stories

FAQ rund um
den Hinweisgeberschutz

FAQ rund um
den Hinweisgeberschutz

Hier finden Sie die Antworten auf Ihre Fragen rund um das Hinweisgeberschutzgesetz und dessen Umsetzung.

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Grundsätzlich ist der Begriff des Hinweisgebers (auch Whistleblower genannt) sehr weit gefasst. Darunter fallen neben Beschäftigten und Beamten mitunter auch Selbstständige, Leitungs- und Aufsichtsorgane, Praktikanten, als auch Personen, deren Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen oder bereits beendet ist. Außerdem können HinweisgeberInnen auch externe Dritte sein, die Informationen, z.B. in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, erlangt haben.

Nach dem aktuellen Referentenentwurf müssen sich Unternehmen darauf einstellen, die Stichhaltigkeit der eingehenden Meldungen zu prüfen und Folgemaßnahmen zu ergreifen. Innerhalb von sieben Tagen muss dem Whistleblower der Meldungseingang bestätigt werden. Zudem ist das Unternehmen verpflichtet, nach Meldungseingang spätestens nach drei Monaten eine Rückmeldung hinsichtlich der geplanten, oder bereits ergriffenen, Maßnahmen zu geben.

Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf (Stand Juni 2023) werden Verstöße gegen die wesentlichen Vorgaben des HinSchG nach §40 HinSchG als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet. Die Höhe des Bußgeldrahmens hängt vom jeweiligen Verstoß ab und kann bis zu 500.000 Euro betragen. Die Bußgelder gehen gegen natürliche Personen, aber auch gegen das Unternehmen selbst. Des Weiteren droht die Sanktionierung von Unternehmensinhabern oder Leitungspersonen, sofern Aufsichtsmaßnahmen unterlassen wurden, die eine Zuwiderhandlung gegen die Bußgeldtatbestände des Hinweisgeberschutzgesetzes wesentlich erschwert hätten.

Außerdem droht Unternehmen, die ihrer Pflicht zur Einführung eines internen Meldesystems nicht nachkommen, eine Geldbuße bis zu 20.000 Euro.

Meldefähige Verstöße sind als rechtswidrige Handlungen und Unterlassungen definiert, also Verstöße gegen das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, sowie jegliche andere Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen oder sonstige Vorschriften des Bundes und der Länder, als auch unmittelbar geltende Rechtsakte der EU. Darunter könnten z.B. Verstöße in den Bereichen Datenschutz, Verbraucherschutz, Auftragswesen, Produktsicherheit, Lebensmittelsicherheit, Wettbewerbsrecht oder Umweltschutz fallen.

Die Identität des Whistleblowers unterliegt einem besonderen Vertraulichkeitsschutz. Somit müssen die Meldekanäle sowie die verpflichtende Dokumentation der Meldungen ausgestaltet werden, dass die Vertraulichkeit der Identität und der Meldungen gewahrt bleibt. Zudem dürfen nicht befugte Mitarbeiter oder Dritte keinen unberechtigten Zugriff erlangen. Da dem Whistleblower aber zugleich die Möglichkeit offenstehen muss, Meldungen mündlich oder in Textform abzugeben, sind diesbezüglich besondere (technische) Vorkehrungen zur Sicherstellung der Anonymität erforderlich.

Wenden Sie sich bitte direkt an uns. Wir können Ihnen einen Testzugang zur Verfügung stellen. So können Sie sich in Ruhe mit der Lösung vertraut machen.

Quellen: Ebner Stolz GmbH & Co. KG, KPMG AG, Deutscher Bundestag, IHK Stuttgart

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Downloads und weiterführende
Informationen rund um das Hinweisgebersystem

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Vorteile im Überblick

Mit unserem kostenlosen Webinar erhalten Sie hier einen Einblick in unser Hinweisgebersystem.

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Webinar: Digitales Hinweisgebersystem

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Wir zeigen Ihnen live, wie das digitale Hinweisgebersystem aussieht und bedient wird: Von der Meldeplattform, bis zur Fallbearbeitung im Case-Management-System.

Füllen Sie das Formular aus, um die Aufzeichnung des Live-Webinars anzusehen.

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